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Satzung Förderverein

 

 

Förderverein

der

Grund- und Mittelschule Passau Neustift

Neustifter Str. 52 * 94036 Passau

Satzung

Gründung 14.05.2002

 

1.     Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grund- und Mittelschule Passau-Neustift“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach alsbald zu beantragender Eintragung und hat seinen Sitz in Passau.

2.     Zweck

Der Verein erstrebt die Verbindung und Zusammenführung aller Personen, die am Wohle der Grund- und Mittelschule Passau-Neustift interessiert sind. Der Zweck ist die ideelle und materielle Förderung der Schule.

Materiell gefördert werden können zum Beispiel:

·         Sonderanschaffungen (die sonst nicht gefördert werden)

·         Klassenprojekte

·         Beschaffungen von besonderen Lehr- und Studienmitteln auch für Arbeitsgemeinschaften),

·         Gemeinsame Projekte mit dem Elternbeirat

·         Zuschüsse für Abschlussfahrten, Schullandheimaufenthalte usw.

     Die Förderung geschieht möglichst im Einvernehmen mit dem Elternbeirat und der Schulleitung.

3.     Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.     Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglieder können werden

·         die Eltern der Schüler und früherer Schüler

·         Lehrer und ehemalige Lehrer der Schule

·         ehemalige Schüler der Grund- und Mittelschule Passau-Neustift und Schüler über 18 Jahren sowie

·         sonstige der Schule verbundene Personen.

       Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.

 

 

5.     Mitgliedschaft, Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

6.     Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

7.     Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Protokollführer.

Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

8.     Mitgliederversammlung

Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung wählt bei der Vorstandswahl zwei Kassenprüfer auf die Amtszeit des Vorstandes. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst. Satzungs-änderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens zehn von Hundert der ordentlichen Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederver-sammlungen erfolgt durch den Vorstand in öffentlicher Form.

Auf einer ordentlichen, auf Antrag auch auf einer außerordentlichen, Mitgliederversammlung legt der Vorstand Rechenschaft ab über die erfolgten Fördermaßnahmen.

 

 

9.     Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

10.                        Beiträge

Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten.

Die Höhe seines Jahresbeitrags wird von jedem fördernden Mitglied durch eine schriftliche Erklärung selbst festgesetzt.

11.                        Spenden

Spenden und Sachwerte kann auch der Schulleiter der Grund- und Mittelschule Passau-Neustift für den Verein gegen Quittung in Empfang nehmen. Der Vorstand ist davon zu unterrichten. Geldspenden sind sofort auf das Vereinskonto einzuzahlen. Sachwerte bleiben Eigentum des Vereins und sind vom Schatzmeister zu inventarisieren.

12.                        Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Fördervereins dem Sachaufwandsträger der Grund- und Mittelschule Passau-Neustift zu, der es ausschließlich und unmittel-bar für gemeinnützige Zwecke dieser Schule zu verwenden hat.